IDV-Wahlordnung
IDV-Wahlordnung für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung
1. Wahlvorschläge durch die Verbände
1.1. Spätestens sechs Monate vor den Vorstandswahlen reichen die Mitgliedsverbände begründete Vorschläge für Kandidaten/Kandidatinnen schriftlich (per Mail- oder Postsendung) an den Generalsekretär/die Generalsekretärin ein. Jeder Kandidat/jede Kandidatin muss für wenigstens eine, kann aber für mehrere Funktionen vorgeschlagen werden.
1.2. Es dürfen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die einem Mitgliedsverband des IDV angehören. Die Kandidaten/Kandidatinnen müssen ihren ständigen Wohnsitz in dem Land haben, in dem der Mitgliedsverband, dem sie angehören, seinen Sitz hat. Gemäß Art. 25, Alinea 1 der Satzung können Mitglieder von IDV-Mitgliedsverbänden, die ihren Sitz in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz haben, nicht gewählt werden.
1.3. Gemäß Art. 25.1 der Satzung sind bei der Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen die regionalen Gesichtspunkte zu beachten.
1.4. Aus Kontinuitätsgründen soll darauf geachtet werden, dass mindestens eine Kandidatin/ein Kandidat bereits dem vorangegangenen Vorstand angehört hat.
1.5. Die vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen haben ihre Bereitschaft zur Übernahme der vorgeschlagenen Funktion zu erklären und zu versichern, dass sie sich über die ihnen im Fall der Wahl zufallenden Aufgaben und Pflichten informiert haben und dass sie jederzeit in der Lage sind, diese ungehindert wahrzunehmen. Sie haben außerdem eine Erklärung des Mitgliedsverbandes, dem sie angehören, vorzulegen, die die Unterstützung durch den eigenen Verband bestätigt.
2. Konstituierung und Zusammensetzung des Wahlkomitees
2.1. Zu Beginn der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, die unmittelbar vor der IDT stattfindet, wählen die Vertreterinnen und Vertreter der stimmberechtigten Verbände aus den Reihen der anwesenden Verbandsvertreterinnen und -vertreter ein aus fünf Personen bestehendes Wahlkomitee. Personen, die selbst als Kandidat/Kandidatin vorgeschlagen sind, dürfen dem Wahlkomitee nicht angehören.
2.2. Das Wahlkomitee setzt sich analog zu Punkt 1.3. der Wahlordnung nach regionalen Gesichtspunkten zusammen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Wahlkomitee ist eine solide Erfahrung mit den Angelegenheiten des IDV und aktive Tätigkeit im Verband. Das Wahlkomitee wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten/zur Präsidentin. Der Präsident/die Präsidentin ist federführend.
3. Kompetenzen und Aufgaben des Wahlkomitees
3.1. Das Wahlkomitee überprüft die einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen auf ihre Wählbarkeit und unterbreitet der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung eine begründete Kandidaten/Kandidatinnen-Liste.
3.2. Das Wahlkomitee ist befugt, zwischen dem ersten und zweiten Teil der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung Wahltreffs zu veranstalten.
4. Wahlverfahren
4.1. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin schickt den Mitgliedsverbänden gemäß Art. 19.3 der Satzung die eingegangenen Vorschläge spätestens mit der Einberufung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zu.
Die Verbände haben die Möglichkeit, bis acht Wochen vor der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zusätzliche begründete Vorschläge für Kandidaten/Kandidatinnen an den Generalsekretär/die Generalsekretärin zu schicken, falls ihnen die zugegangenen Vorschläge nicht ausreichend erscheinen.
4.2. Bei allfälligen Streitfragen, die die eingereichten Vorschläge betreffen, versucht das Wahlkomitee mit den Vertretern und Vertreterinnen der betroffenen Verbände die Situation zu klären. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung über die Aufrechterhaltung oder Streichung der Kandidatur.
4.3. Für die Abwicklung der Wahlen ist das Wahlkomitee verantwortlich.
4.4. Vor den einzelnen Wahlgängen stellen sich die Kandidaten/Kandidatinnen der Wahlversammlung vor und begründen ihre Kandidatur.
4.5.Das Wahlkomitee führt für jede Vorstandsfunktion einen gesonderten Wahlgang durch, an dem sämtliche für die betreffende Funktion eingereichten und nicht nach Ziffer 4.2 der Wahlordnung zurückgewiesenen Vorschläge teilnehmen mit Ausnahme jener, die bereits in eine andere Funktion gewählt wurden.
Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge: Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin, Generalsekretär/Generalsekretärin, Schatzmeister/Schatzmeisterin, Schriftleiter/Schriftleiterin.
4.6. Die Wahl ist grundsätzlich geheim, auch wenn für eine bestimmte Funktion nur ein Vorschlag unterbreitet wurde. Sind für eine Funktion mehr als zwei Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen, von denen im ersten Wahlgang keiner/keine die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, so scheidet in einem weiteren Wahlgang der Kandidat/die Kandidatin, der/die die wenigsten Stimmen erhalten hat, aus.
Sollte auch der zweite Wahlgang keine einfache Stimmenmehrheit für eine/n Kanditatin/Kanditaten ergeben haben, so treten diejenigen DREI Kandidaten/Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zu einem dritten Wahlgang an.
Gewählt ist der/diejenige Kandidat/Kandidatin, der/die für die entsprechende Funktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein vierter Wahlgang durchgeführt, bei dem die relative Stimmenmehrheit entscheidet.
4.7. Das Wahlkomitee gibt die Ergebnisse unverzüglich nach jedem Wahlgang bekannt.
Letzte Änderung: Freiburg/Schweiz, 01. August 2017.
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