Der IDV vertritt als Dachverband für national organisierte Deutschlehrerverbände Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer auf der ganzen Welt, deren Zahl nach der neuesten Datenerhebung 2020 mehr als 160.000 beträgt. Er informiert u. a. über die Verbandsarbeit, Veranstaltungen und verbindet durch seine Projekt- und Diskussionsplattform Deutschlehrkräfte aus 86 Ländern.

IDV-Geschäftsordnung

IDV-GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE VERTRETERINNEN- UND VERTRETERVERSAMMLUNG

PRÄAMBEL

1 KONSTITUIERUNG DER VERSAMMLUNG

1.1 Einberufung und Teilnahme

1.2 Vorsitz

1.3 Beschlussfähigkeit

1.4 Festsetzung, Bekanntgabe und Änderung der Tagesordnung

1.5 Festsetzung der Sitzungsdauer

2 RECHTE UND AUFGABEN DES VORSTANDES

2.1 Präsident/Präsidentin

2.2 Vizepräsident/Vizepräsidentin

2.3 Generalsekretär/Generalsekretärin

2.4 Vorstandsmitglieder

3. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERSAMMLUNGSTEILNEHMERINNEN UND -TEILNEHMER

3.1 Rederecht

3.2 Antragsrecht

3.3 Decorum

4 ANTRÄGE

4.1 Allgemeine Verfahrensregeln

4.2 Abänderungs- und Ergänzungsanträge

4.3 Anträge zur Tagesordnung

4.3.1 Antrag auf Verschiebung eines Traktandums

4.3.2 Antrag auf Überweisung eines Traktandums an einen Ausschuss

4.3.3 Antrag auf Aufnahme eines neuen Traktandums

4.4 Rückkommensanträge

4.5 Anträge zur Geschäftsordnung

4.5.1 Allgemeines

4.5.2 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

4.5.3 Antrag auf Beendigung der Diskussion

4,5.4 Antrag auf Beschränkung der Redezeit

4.5.5 Antrag auf sachliche Richtigstellung

4.5.6 Antrag auf Abgabe einer persönlichen Erklärung

5 BESCHLUSSVERFAHREN

5.1 Vollmacht

5.2 Durchführung der Abstimmung

6 PROTOKOLL

7 AUSSERORDENTLICHE AUSSCHÜSSE

7.1 Bildung von besonderen Ausschüssen

7.2 Wahl der Ausschussmitglieder

7.3 Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse

7.4 Verfahren in den besonderen Ausschüssen

8. AUSLEGUNG

9. ABWEICHUNGEN

10. INKRAFTTRETEN

11. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

IDV-GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE VERTRETERVERSAMMLUNG

PRÄAMBEL

Gestützt auf den Beschluss der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung vom 8. August 1991 erlässt die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung die nachfolgende Geschäftsordnung. Diese hat den Zweck, die Verhandlungen, Diskussionen und die Beschlussfassung an den Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen gemäß Art. 16 ff. der Satzung des Internationalen Deutschlehrerinnen- und Deutschlehrerverbands (hiernach IDV-Satzung genannt) zu regeln. Sie schafft insbesondere auch die Bedingungen dafür, dass allen daran Teilnehmenden das gleiche Recht zusteht, sich auszudrücken.

1. KONSTITUIERUNG DER VERSAMMLUNG

1.1 Einberufung und Teilnahme

(1) Die Einberufung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung erfolgt gemäß Art. 19 der IDV-Satzung.

(2) An der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung nehmen die in Art. 16 der IDV-Satzung erwähnten Personen teil.

(3) Wird das Recht auf Teilnahme eines/einer Anwesenden in Frage gestellt, so kann sich die betreffende Person dazu äußern. Sie muss sich aber zurückziehen, bis die Versammlung den Fall entschieden hat.

(4) Es wird eine Anwesenheitsliste geführt. Stimmberechtigte Vertreter/Vertreterinnen, die nach Beginn der Sitzung erscheinen oder die Sitzung vor deren Abschluss verlassen, melden sich beim Generalsekretär/bei der Generalsekretärin an bzw. ab.

1.2 Vorsitz

Den Vorsitz führt der IDV-Präsident/die IDV-Präsidentin. Die Stellvertretung liegt beim Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. Der/Die Vorsitzende kann die Leitung von Sitzungsabschnitten an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

1.3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach Art. 22 der IDV-Satzung.

1.4 Festsetzung, Bekanntgabe und Änderung der Tagesordnung

(1) Die Festsetzung der vorläufigen Tagesordnung erfolgt gemäß Art. 19 der IDV-Satzung.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Generalsekretär/bei der Generalsekretärin eingereicht werden. Die Versammlung entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung mit dem absoluten Mehr (50 % + 1) der vertretenen Stimmen.

(3) Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin der Versammlung zur Annahme unterbreitet. Sie ist gültig, wenn sie mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen bestätigt wird.

(4) Nach erfolgter Bestätigung durch die Versammlung kann die Tagesordnung nur noch mit dem Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen gemäß Ziff. 4.3 geändert werden.

(5) Die Versammlung darf nur über traktandierte Geschäfte endgültig beschließen.

(6) Über Anträge zur Tagesordnung gelten im übrigen die Bestimmungen von Ziff. 5.

1.5 Festsetzung der Sitzungsdauer

(1) Die Festsetzung der Sitzungsdauer erfolgt durch den Vorstand und wird im Einladungsschreiben des Generalsekretärs/der Generalsekretärin den Mitgliedsverbänden bekanntgegeben.

(2) Die Versammlung kann auf Antrag die festgelegte Sitzungsdauer ändern. Eine Verlängerung über die vom Vorstand festgesetzten Sitzungstage hinaus ist nicht möglich.

2. RECHTE UND AUFGABEN DES VORSTANDES

2.1 Der Präsident/die Präsidentin hat folgende Aufgaben und Rechte: er/sie

(1) eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.

(2) sorgt für die Einhaltung des Dekorums und den zügigen Ablauf der Sitzungen.

(3) lässt die Anzahl der Stimmberechtigten feststellen und stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.

(4) veranlasst die Wahl von Stimmenzählern/Stimmenzählerinnen.

(5) unterbreitet der Versammlung die Tagesordnung und gibt ihr Gelegenheit, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern.

(6) legt der Versammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstands vor.

(7) legt der Versammlung den Kassenbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin zur Genehmigung durch die Versammlung vor.

(8) verliest Mitteilungen und berichtet über laufende Angelegenheiten.

(9) beantwortet Anfragen oder leitet sie an die dafür zuständigen Vorstandsmitglieder weiter.

(10) nimmt Vorschläge entgegen und unterbreitet sie der Versammlung.

(11) eröffnet und leitet die Abstimmungen, stellt das Abstimmungsergebnis fest und führt im Zweifelsfall eine Gegenprobe durch.

(12) entscheidet über die Auslegung der Geschäftsordnung. Im Einzelfall kann sich die Versammlung das Entscheidungsrecht vorbehalten.

(13) hat die Befugnis, Redner oder Rednerinnen, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache zu verweisen.

(14) hat die Befugnis, eine kurze Unterbrechung der Sitzung anzuordnen. Kann sich der Präsident/die Präsidentin kein Gehör verschaffen, so wird die Sitzung unterbrochen. Zur Fortsetzung lädt der Präsident/die Präsidentin gesondert ein.

(15) Der Präsident/die Präsidentin nimmt in der Regel an der Diskussion nicht teil, kann sich aber auf die Rednerliste setzen lassen und sich zur Sache äußern.

(16) stimmt nur bei geheimer Abstimmung ab, in offener Abstimmung nur bei Stimmengleichheit.

2.2. Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin

vertritt den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit.

2.3 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin hat folgende Aufgaben und Rechte: er/sie

(1) beruft die Mitgliedsverbände zur Versammlung ein.

(2) verfasst das Protokoll der laufenden Sitzung.

(3) unterschreibt das Protokoll zusammen mit dem Präsidenten/der Präsidentin.

(4) sorgt für die Verteilung der Sitzungsunterlagen und der offiziellen Dokumente.

2.4 Die Vorstandsmitglieder

(1) halten sich für besondere Aufträge zur Verfügung.

(2) geben Auskunft über Belange ihres Verantwortungsbereichs.

3. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERSAMMLUNGSTEILNEHMERINNEN UND -TEILNEHMER

3.1 Rederecht

Alle Teilnehmenden an der Versammlung besitzen das Rederecht. Redner und Rednerinnen sollen nur zur Sache sprechen und sich kurz fassen.

3.2 Antragsrecht

Alle Vollmitglieder, die an der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung teilnehmen, besitzen das Recht, Anträge zu stellen.

3.3 Decorum

Die Teilnehmenden an der Versammlung verpflichten sich, jederzeit das Decorum zu achten und persönliche Angriffe zu unterlassen.

4. ANTRÄGE

4.1 Allgemeine Verfahrensregeln

(1) Der Präsident/Die Präsidentin gibt die bereits eingegangenen Anträge zu den einzelnen Traktanden bekannt und gibt der Versammlung Gelegenheit, weitere Anträge zu den einzelnen Traktanden schriftlich zu stellen.

(2) Antragstellende haben das Recht, sich vor der Abstimmung über ihre Anträge zu den vorgebrachten Argumenten zu äußern. Über ihre Repliken wird nicht mehr diskutiert.

4.2 Abänderungs- und Ergänzungsanträge

(1) Ein Antrag kann mit einem Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag versehen werden und dieser seinerseits mit einem subsidiären Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag.

(2) Der primäre Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag muss sich auf den Hauptantrag und der subsidiäre Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag muss sich auf den primären Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag beziehen.

(3) Es wird in folgender Reihenfolge abgestimmt: subsidiärer Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag, primärer Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag, Hauptantrag.

(4) Ein subsidiärer Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag kann nicht mit einem weiteren Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag versehen werden. Bevor weitere Abänderungs- und/oder Ergänzungsanträge gestellt werden können, muss über diejenigen entschieden werden, die zuerst eingebracht worden sind. Die verschiedenen Abänderungs- und/oder Ergänzungsanträge werden in der Reihenfolge ihrer Eingabe behandelt.

(5) Ist der Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag angenommen worden, so muss anschließend der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Abstimmung gebracht werden.

4.3 Anträge zur Tagesordnung

4.3.1 Antrag auf Verschiebung eines Traktandums

Der Antrag, ein Traktandum außerhalb der akzeptierten Reihenfolge zu behandeln, erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.

4.3.2 Antrag auf Überweisung eines Traktandums an einen Ausschuss

(1) Bei mehrfachen Abänderungs- und/oder Ergänzungsanträgen kann die weitere Behandlung eines Traktandums ausgesetzt und an einen Ausschuss gemäß Pkt. 7 überwiesen werden.

(2) Der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss kann jederzeit erfolgen.

(3) Er kann mit einem Zusatzantrag versehen werden betreffend die Zusammensetzung des Ausschusses und/oder die Anweisungen, die diesem erteilt werden sollen.

(4) Er erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.

4.3.3 Antrag auf Aufnahme eines neuen Traktandums

(1) Ein während der Sitzung eingebrachtes neues Traktandum ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu stellen.

(2) Eine im Gang befindliche Debatte darf hierbei nicht unterbrochen werden.

(3) Der Antrag erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.

4.4 Rückkommensanträge

(1) Ein Rückkommensantrag, d. h. ein Antrag auf Aufhebung von Beschlüssen der Versammlung, kann nur von einem stimmberechtigten Versammlungsmitglied gestellt werden.

(2) Die Annahme eines Rückkommensantrag erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.

(3) Er wird nur behandelt, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin begründen kann, dass der

Beschluss in Folge unrichtiger Informationen und/oder falscher Fakten gefasst worden ist oder dass er undurchführbar ist.

4.5 Anträge zur Geschäftsordnung

4.5.1 Allgemeines

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.

(2) Durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

4.5.2 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Es können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf Festsetzung des Zeitpunkts für die Wiederaufnahme der Sitzung nach
    deren Unterbrechung,

  • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für eine bestimmte Zeit,

  • Antrag auf Schließung der Sitzung.

(2) Erhebt sich kein Widerspruch, gilt der Antrag als angenommen. Andernfalls ist abzustimmen. Es gilt dabei das absolute Mehr der vertretenen Stimmen.

(3) Die Sitzung gilt erst als beendet, wenn der Präsident/die Präsidentin offiziell die Schließung der Sitzung verkündet hat. Die Schließung der Sitzung kann nicht widerrufen werden.

4.5.3 Antrag auf Beendigung der Diskussion

(Der Antrag zielt darauf ab, die Diskussion über ein Traktandum oder über einen anderweitigen Antrag zum Abschluss zu bringen, damit abgestimmt werden kann.

Dieses Antragsrecht enthält einen Eingriff in die Redefreiheit und ist deshalb mit Zurückhaltung auszuüben. Im Falle einer Ablehnung geht die Diskussion weiter.)

(1) Die Annahme des Antrags erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.

(2) Der Antragsteller/Die Antragstellerin des betroffenen Antrags hat das Recht auf eine kurze Stellungnahme.

4.5.4 Antrag auf Beschränkung der Redezeit

(1) Der Präsident/Die Präsidentin kann die Redezeit beschränken, wenn dies für den Fortgang der Verhandlung notwendig erscheint.

(2) Es kann auch aus der Versammlung eine Begrenzung der Redezeit beantragt werden.

(3) Erhebt sich gegen die Begrenzung der Redezeit kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist abzustimmen. Es entscheidet das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.

4.5.5 Antrag auf sachliche Richtigstellung

(1) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

(2) Erhebt sich kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist abzustimmen. Es entscheidet das absolute Mehr der vertretenen Stimmen.

(3) Dieser Antrag kann auch die Forderung nach der Lektüre eines Dokuments enthalten, das sich im Besitz der Versammlung befindet und sich auf die behandelte Frage bezieht. Die Lektüre wird vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin auf Anweisung des Präsidenten/der Präsidentin vorgenommen. Die Lektüre von externen Dokumenten ist nicht statthaft, außer sie werden ohne vorgängige Debatte durch das absolute Mehr der vertretenen Stimmen zugelassen.

4.5.6 Antrag auf Abgabe einer persönlichen Erklärung

(1) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

(2) Erhebt sich kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist abzustimmen. Es entscheidet das absolute Mehr der vertretenen Stimmen.

5. BESCHLUSSVERFAHREN

5.1 Vollmacht

Stimmberechtigte, die an einer Abstimmung nicht teilnehmen können, können sich gemäß Art. 17 der Satzung mittels schriftlicher Vollmacht durch andere Stimmberechtigte vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist vor Beginn der Sitzung beim Generalsekretär/bei der Generalsekretärin zu hinterlegen.

5.2 Durchführung der Abstimmung

(1) Der Präsident/Die Präsidentin schließt die Beratung, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder wenn die Versammlung einem Antrag auf Beendigung der Diskussion zugestimmt hat.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin eröffnet die Abstimmung und gibt dabei den Wortlaut der Anträge über die abgestimmt wird, bekannt.

(3) Der Präsident/Die Präsidentin formuliert die Fragen so, dass sie sich mit ,,ja” oder ,,nein” beantworten lassen.

(4) Abgestimmt wird in der Regel durch Heben der Hand.

(5) Auf Antrag wird gemäß Art. 22 der Satzung geheim abgestimmt.

(6) Der Präsident/Die Präsidentin stimmt nur bei Stimmgleichheit oder bei geheimer Abstimmung.

(7) Der Präsident/Die Präsidentin stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.

(8) Ist das Ergebnis zweifelhaft, so kann der Präsident/die Präsidentin eine Gegenprobe veranlassen.

(9) Die unterlegene Minderheit kann ihre Opposition unter Aufführung der Namen im Protokoll registrieren lassen.

6. PROTOKOLL

(1) Über die Sitzung der Vertreterversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

(2) Das Protokoll wird vom Generalsekretär/der Generalsekretärin angefertigt und von ihm/ihr oder dem Schriftleiter/der Schriftleiterin den Mitgliedsverbänden übersandt.

(3) Die Mitgliedsverbände können Änderungsvorschläge zur Sachgemäßheit des Protokolls machen. Diese müssen binnen vier Wochen nach dem Versand schriftlich (per Mail- oder Postsendung) beim Generalsekretär/bei der Generalsekretärin eingegangen sein.

(4) Auf seiner darauffolgenden Sitzung verabschiedet der Vorstand das Protokoll unter Berücksichtigung der eingegangenen Veränderungsvorschläge.

(5) Verabschiedete Änderungen des Protokolls werden an alle Mitgliedsverbände gesandt.

(6) Eine Zusammenfassung des endgültigen Protokolls wird im IDV aktuell veröffentlicht.

7. AUSSERORDENTLICHE AUSSCHÜSSE

7.1 Bildung von besonderen Ausschüssen

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse kann die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung nach Bedarf besondere Ausschüsse einsetzen.

(2) Sie sind zur raschen Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet.

(3) Die Tätigkeit der besonderen Ausschüsse ist zeitlich beschränkt. Sie hört mit der Abgabe ihres Berichts an die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung auf.

7.2 Wahl der Ausschussmitglieder

(1) Die Mitglieder der besonderen Ausschüsse werden von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Vorschlags aus der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.

(3) Wird der Vorschlag nicht bestritten, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

7.3 Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse

(1) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder.

(2) Antragstellende gehören in der Regel dem besonderen Ausschuss an, sie können aber ausdrücklich darauf verzichten.

(3) Die besonderen Ausschüsse konstituieren sich selbst: sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz und einen Protokollführer/eine Protokollführerin.

7.4 Verfahren in den besonderen Ausschüssen

(1) Vorsitzende eines besonderen Ausschusses berufen den Ausschuss ein und leiten die Sitzung.

(2) Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt das Protokoll. Dieses steht den Mitgliedern der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zur Einsichtnahme offen.

(3) Die besonderen Ausschüsse können Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beiziehen.

(4) In der Regel erstattet der/die Vorsitzende des besonderen Ausschusses der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung mündlich oder schriftlich Bericht über die Beratungen des besonderen Ausschusses und unterbreitet ihr dessen Vorschläge.

(5) Sind die Meinungen der Ausschussmitglieder gespalten, so hat die Minderheit das Recht, der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung einen Minderheitsbericht vorzulegen.

8. AUSLEGUNG

Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Bei Widerspruch dagegen entscheidet die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen.

9. ABWEICHUNGEN

Im Einzelfall kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden. Für Abweichungen ist das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen erforderlich.

10. INKRAFTTRETEN

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Vertreterinnen- und  Vertreterversammlung in Kraft.

11. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen des Zweidrittelmehrs der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.

Letzte Änderung: Freiburg/Schweiz, 01. August 2017.

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