Der IDV vertritt als Dachverband für national organisierte Deutschlehrerverbände Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer auf der ganzen Welt, deren Zahl nach der neuesten Datenerhebung 2020 mehr als 160.000 beträgt. Er informiert u. a. über die Verbandsarbeit, Veranstaltungen und verbindet durch seine Projekt- und Diskussionsplattform Deutschlehrkräfte aus 86 Ländern.

IDV-Satzung

1. NAME UND ART DES VERBANDES

Art. 1 Name

Der Verein führt den Namen Der Internationale Deutschlehrerinnen- und Deutschlehrerverband (IDV).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

Art. 2 Definition

Der Internationale Deutschlehrerinnen- und Deutschlehrerverband (IDV) ist ein internationaler Zusammenschluss von Deutschlehrerverbänden, Sektionen oder Gruppen von Personen in multilingualen Verbänden, von Dachverbänden oder in Artikel 10 definierten Einzelpersonen, die sich mit Deutsch als Fremd- und Zweitsprache in Unterricht, Lehre und Forschung beschäftigen.

Art. 3 Assoziation und Kooperation

(1) Der IDV kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen Mitglied bei anderen internationalen Verbänden und Organisationen werden oder mit solchen sowie mit internationalen Institutionen kooperieren.

(2) Über Mitgliedschaften außerhalb des IDV beschließt die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.

(3) Die verbandspolitische Selbstständigkeit des IDV wird davon nicht beeinflusst.

Art. 4 Konsultation und Zusammenarbeit

Organisationen, die sich mit Deutsch als Fremd- und Zweitsprache beschäftigen und nicht Mitglied des IDV sind, kann der IDV konsultieren. Er kann mit diesen Organisationen in den Staaten, in denen sie ihren Sitz haben, zusammen oder in Absprache mit den nationalen Mitgliedsverbänden Veranstaltungen durchführen.

Art. 5 

Sitz des Verbandes ist Leipzig/Deutschland.

Art. 6 Zweck des Vereins

(1) Zweck des IDV ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung ein- schließlich der Studierendenhilfe. Ziel der Vereinstätigkeit ist

a. die Förderung der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den in Art. 2 genannten Verbänden und deren Mitgliedern,

b. die Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Deutsch in ihrer beruflichen Tätigkeit und fachlichen Aus- und Fortbildung, sowie

c. die Weiterentwicklung des Faches Deutsch als Fremdsprache (DaF) und

d. die Förderung einer angemessenen Stellung der deutschen Sprache.

Dabei soll es um einen Deutschunterricht gehen, der dem interkulturellen Austausch und der Begegnung mit den Kulturen deutschsprachiger Länder und Regionen dient.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. die Veranstaltung von Internationalen Tagungen der Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer (IDT), Arbeitstreffen, Symposien, Seminaren usw.,

b. die Bildung von Studien- und Arbeitsgruppen,

c. die Information über die fachlichen und methodisch-didaktischen Entwicklungen, über Forschungsergebnisse, Probleme und Erfahrungen im Bereich des Deutschunterrichts und der Germanistik, sowie über Lehr-, Unterrichts- und sonstige Hilfsmittel für den Deutschunterricht und

d. die fachliche Weiterbildung der Unterrichtenden im Fach Deutsch als Fremd- und Zweitsprache.

Art. 7 Mittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 8 Vollmitgliedschaft

(1) Die normale Mitgliedschaft ist die Vollmitgliedschaft der im Art. 2 genannten Verbände.

(2) Die Vollmitgliedschaft beinhaltet alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Insbesondere entrichten Vollmitglieder einen jährlichen Beitrag, der von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung festgesetzt wird.

Art. 9 Einzelmitgliedschaft

(1) Die Einzelmitgliedschaft ist möglich, sofern in dem betreffenden Land kein Mitgliedsverband des IDV besteht.

(2) Einzelmitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Arbeit des IDV zu machen und haben bei der Behandlung dieser Vorschläge beratende Stimme.

(3) Sie besitzen kein Stimmrecht und unterliegen der Beitragspflicht.

Art. 10 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(2) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den IDV verdient gemacht haben.

(3) Hierfür ist ein Beschluss der Vertreterinnen-               und                Vertreterversammlung erforderlich.

(4) Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und die Verbände (jedoch nicht für Mitglieder ihres eigenen Verbandes).

(5) Die Anträge müssen dem Vorstand schriftlich (per Mail- oder Postsendung) sechs Monate vor der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung vorgelegt werden.

(6) Das Ehrenmitglied unterliegt nicht der Beitragspflicht und hat nur eine beratende Stimme.

Art. 11 Aufnahmebedingungen und -verfahren

(1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich (per Mail- oder Postsendung) beantragt werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des IDV. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung beim Generalsekretär / bei der Generalsekretärin vorliegen. Mit dem Antrag haben die Verbände ihre Satzung in deutscher Sprache vorzulegen und nachzuweisen, dass der Verband ordnungsgemäß gegründet ist und eine der Satzung entsprechende Leitung sowie Mitglieder besitzt. Sektionen oder Gruppen von multilingualen Verbänden fügen ihrem Antrag die Satzung ihres Verbandes im Original und in deutscher Entsprechung bei.

(2) Die Aufnahme von Einzelmitgliedern muss schriftlich (per Mail- oder Postsendung) bei der Generalsekretärin/dem Generalsekretär beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung auf Antrag des Vorstandes.

(3) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung kann in Ausnahmefällen auch andere als die in Art. 2 beschriebenen Vereinigungen als Vollmitglieder aufnehmen, sofern diese den in Art. 6 und 7 genannten Zielsetzungen des IDV entsprechen. Nach der Aufnahme unterliegen solche Vereinigungen den ihrem Mitgliedsstatus entsprechenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten.

Art. 12 Verpflichtung der Mitgliedsverbände

Die Mitgliedsverbände verpflichten sich, die Kommunikation zwischen dem IDV und ihren Verbandsmitgliedern zu sichern und diese regelmäßig über die Anliegen und Angelegenheiten des IDV zu informieren.

Art. 13 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche (per Mail oder Post) Austrittserklärung des Mitglieds, durch Streichung wegen Nichtbezahlung der Beiträge oder durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die vorliegende Satzung. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gehör in der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zu gewähren.

(2) Anträge auf Streichung oder Ausschluss können von den Mitgliedsverbänden und vom Vorstand gestellt werden. Die Verbände haben dabei die in Art. 20 und 21 benannte Frist einzuhalten. Der Vorstand unterbreitet die Anträge der nächsten Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zur Entscheidung.

Art. 14 Allgemeine Bestimmung

Die Organe des IDV sind:

(1) die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung,

(2) der Vorstand.

Art. 15 Konstituierung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung

Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ist das oberste Organ des IDV. An ihr nehmen teil:

(1) der Vorstand

(2) Vertreter/Vertreterinnen der Vollmitglieder mit beschließender und beratender Stimme,

(3) Experten/Expertinnen und Ehrenmitglieder mit beratender Stimme,

(4) Einzelmitglieder mit beratender Stimme zu den Tagungspunkten, zu denen sie Anträge vorgelegt haben,

(5) Gäste, die vom Vorstand eingeladen wurden.

Art. 16 Rechte der Verbände in der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung

(1) Der Verband oder die Verbände eines Landes, die den Status eines Vollmitgliedes besitzen, verfügen über insgesamt zwei Stimmen.

(2) Gibt es in einem Land nur ein Vollmitglied, so kann es zwei Vertreter/Vertreterinnen entsenden; sie besitzen je eine Stimme. Bei zwei Verbänden, besitzen sie je eine Stimme.

(3) Gibt es mehr als zwei Verbände in einem Land, so regeln sie selbst, wer die ihnen gehörenden Stimmen wahrnimmt. Die Vereinbarung ist bis zum Beginn der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Verbände, die nicht an der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung teilnehmen können, sind berechtigt, ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht an den Vertreter/die Vertreterin eines anderen Vollmitgliedes oder an ein IDV- Vorstandsmitglied zu übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen jedoch nicht mehr als sechs Stimmen auf sich vereinigen.

(4) Die Vorstandsmitglieder verfügen über je eine Stimme.

Art. 17 Aufgaben der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung

Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung:

(1) entscheidet über die Tagesordnung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen,

(2) nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung, wobei der Vorstand an der Abstimmung nicht teilnimmt,

(3) wählt den neuen Vorstand und hat das Recht, ihn abzuberufen,

(4) legt die Richtlinien für das Tätigkeitsprogramm des IDV und für die sich daraus ergebenden Haushaltspläne fest,

(5) entscheidet über Aufnahme, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern,

(6) entscheidet über die Mitgliedschaft des IDV bei anderen internationalen Verbänden,

(7) beschließt über die Annahme und Änderung der Satzung,

(8) wählt die Mitglieder des Wahlkomitees,

(9) beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und

(10) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

Art. 18 Einberufung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung

(1) Eine ordentliche Vertreterinnen- und Vertreterversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Sie soll in der Regel in Verbindung mit einer Tagung durchgeführt werden. Der Vorstand kann beschließen, dass die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung aus wichtigem Grund als Online-Zusammenkunft stattfinden soll. Auch eine bereits als Präsenzversammlung einberufene Sitzung kann ohne erneute Ladung in eine Online-Zusammenkunft geändert werden, wenn es der Vorstand beschlossen hat und alle Mitglieder spätestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung darüber schriftlich (per Mail oder Post) informiert werden. Der Vorstand hat bei einer online-Zusammenkunft sicherzustellen, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung spätestens eine Woche vor der Versammlung die Zugangsdaten zur online-Zusammenkunft schriftlich (per Mail oder Post) erhalten.

(2) In dem zweiten Jahr, das zwischen den Internationalen Tagungen der Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer (IDT) liegt, organisiert der Vorstand in Verbindung mit einem Arbeitstreffen bei Bedarf eine weitere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen werden vom Vorstand mindestens vier Monate vor dem Tagungstermin (schriftlich per E-Mail) einberufen. Die Mitgliedsverbände erhalten spätestens zwei Monate vor der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung vom Vorstand die Vorschläge zur Tagesordnung, Anträge, die die nächste Tätigkeitsperiode betreffen, die von den Mitgliedsverbänden eingesandten Vorschläge für Kandidaten/Kandidatinnen der Vorstandswahlen (vgl. Art. 4.1 der Wahlordnung), gegebenenfalls Vorschläge zu Satzungsänderungen.

(4) Tagungstermin und -ort werden vom Vorstand bestimmt.

  Art. 19 Antragsrecht

(1) Spätestens zwei Monate vor der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung können die Mitgliedsverbände schriftlich (per Mail oder Post) an den Vorstand Anträge stellen, die die Tätigkeit und die Organisation des IDV betreffen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrages entscheidend. Ergänzt mit der Stellungnahme des Vorstands werden die Anträge der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung vorgelegt.

(2) Vorstand und Vertreter/innen haben das Recht, der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zusätzlich zur Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Behandlung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Aufnahme dieser Punkte in die Tagesordnung wird in der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ohne Debatte gesondert abgestimmt.

 Art. 20 Außerordentliche Vertreterinnen- und Vertreterversammlung

(1) Wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder aller Kategorien (s. Paragraph 4., Art. 8-11) eine außerordentliche Vertreterinnen- und Vertreterversammlung verlangt, so ist diese mit einer Frist von höchstens drei Monaten einzuberufen. Eine Online-Zusammenkunft ist nach den unter Art. 19 Abs. 1 der Satzung vorgeschriebenen Vorgaben ebenfalls möglich. Das entsprechende Ersuchen von Seiten der Mitglieder ist schriftlich (per Post oder Mail), zusammen mit der Angabe des Zwecks und der Gründe, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin oder dem Schriftleiter/der Schriftleiterin mitzuteilen.

  Art. 21 Beschlussfähigkeit und Beschlussverfahren

(1) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen online und in Präsenz anwesend ist. Ein nicht anwesender Verband kann seine Stimmen durch Vollmacht an einen anderen Verband übertragen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür ist. Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen gezählt.

(2) Aufnahme-, Streichungs- und Ausschlussanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Über Anträge auf Aufnahme, Streichung oder Ausschluss wird verdeckt abgestimmt.

(4) Über andere Anträge wird offen abgestimmt, sofern nicht der Vorstand oder ein Vertreter/eine Vertreterin eine verdeckte Abstimmung fordert.

(5) Änderungen der Satzung und der Wahlordnung können nur von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit und ausschließlich, wenn das Registergericht dies zur Erlangung der Eintragsfähigkeit des Verbandes oder das zuständige Finanzamt dies zur Erlangung der Gemeinnützigkeit oder der Steuerbegünstigung fordert.

Art. 22 Vorschlagsrecht des Vorstandes

In Fragen der laufenden Geschäftsführung kann der Vorstand zwischen zwei Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen den Mitgliedsverbänden Vorschläge zur Beschlussfassung schriftlich vorlegen, soweit diese Fragen nicht satzungsverändernder Natur sind und die Beschlüsse der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung nicht verletzen.

Art. 23 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsiden- ten/der Vizepräsidentin, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftleiter/der Schriftleiterin.

(2) Deutschland, Österreich und die Schweiz, die den IDV durch staatliche Institutionen, Mitgliedsfachverbände und andere Organisationen in seiner Tätigkeit unterstützen, können durch Experten/Expertinnen im Vorstand vertreten sein. Diese haben eine konsultative Funktion und sind nicht stimmberechtigt.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, punktuell weitere Experten/Expertinnen beizuziehen. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Experten/Expertinnen im Vorstand aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Art. 24 Wahl des Vorstandes

(1) Es dürfen nur solche Personen für den Vorstand vorgeschlagen werden, die einem Mitgliedsverband des IDV angehören. Die Kandidaten/Kandidatinnen müssen ihren ständigen Wohnsitz in dem Land haben, in dem der Mitgliedsverband, dem sie angehören, seinen Sitz hat. Mitglieder von IDV-Mitgliedsverbänden, die ihren Sitz in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz haben, können nicht gewählt werden.

Der Vorstand wird möglichst unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte für eine Wahlperiode von vier Jahren durch die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung gewählt. Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin soll seinen ständigen Wohnsitz möglichst in Europa haben. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann auf einer außerordentlichen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung auch vor Ablauf der Wahlperiode erfolgen, wenn sie ihren Aufgaben nachweislich nicht nachkommen.

(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ende der Wahlperiode kann sich der Restvorstand bis zur nächsten Vertreterinnen- und Vertreterversammlung durch Ergänzungswahl aus dem Kreise der Mitglieder selbst ergänzen, wobei die Vorgaben des Absatzes 1 anzuwenden sind.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung gemäß Wahlordnung ein Wahlkomitee gewählt. Es soll angestrebt werden, dass möglichst diverse Regionen der Welt vertreten sind.

Art. 25 Amtsdauer

(1) Die Gesamtdauer der Zugehörigkeit zum Vorstand sollte 12 Jahre nicht überschreiten. Sollte es zu keiner Kandidatur für die Nachfolge eines Vorstandsamtes kommen, oder es aus anderen objektiven Gründen nötig sein sollte, dass ein Vorstandsamt verlängert werden muss, kann die Gesamtdauer überschritten werden. (Bitte beachten, dass die Dauer für jeden aktuellen Vorstandsamt ab dem Tag des Eintrags des Verbandes ins Verbandsregister.)

(2) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist.

Art. 26 Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Art. 27 Beschlussfähigkeit und Beschlussverfahren

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin oder bei seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin ausschlaggebend.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist.

Art. 28 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die kontinuierliche Verfolgung der Ziele des IDV verantwortlich. Er wird daher ermächtigt, in Fragen zu beschließen, die nicht in der Satzung geregelt sind. Derartige Beschlüsse sind der nächsten Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(2) Er führt die Geschäfte des Verbandes in Übereinstimmung mit der Satzung des IDV und den von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung beschlossenen Richtlinien und Beschlüssen.

(3) Er ist der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung gegenüber verantwortlich und unterbreitet ihr den Tätigkeits- und Kassenbericht sowie die Richtlinien für die künftige Wahlperiode und für die Verwendung der Haushaltsmittel.

(4) Er schlägt unter Berücksichtigung der Anträge der Mitgliedsverbände die Tagesordnung für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen vor.

(5) Der Vorstand hat ebenfalls die Verantwortung für alle Tagungen, Symposien, Arbeitstreffen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften usw., die unter dem Dach des IDV veranstaltet werden.

(6) Führt er sie gemeinsam mit anderen Verbänden, Organisationen oder Institutionen durch, kann von diesen die Vorbereitung und Organisation übernommen werden. Der Vorstand trägt jedoch immer die Verantwortung für die Übereinstimmung der Veranstaltung mit der Satzung und dem Auftrag des IDV.

(7) Der Vorstand sorgt dafür, dass alle Kategorien von Mitgliedern gemäß dem vom Vorstand festgesetzten Verteilerschlüssel die für ihre Mitgliedschaft notwendigen Informationen erhalten.

Art. 29 Einberufung von Arbeitsausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, für von ihm zu bestimmende Aufgaben Arbeitsausschüsse zu berufen.

Art. 30 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

(1) Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in Funktionsbeschreibungen geregelt, die vom Vorstand je nach Bedarf erstellt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, den einzelnen Vorstandsmitgliedern Sonderaufgaben zuzuweisen.

(2) Der Präsident/die Präsidentin wird in seinen/ihren Aufgaben durch die Vizepräsidentin vertreten. Scheidet der Präsident/ die Präsidentin aus, übernimmt der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin die Aufgaben des Präsidenten/ der Präsidentin.

(3) Scheidet der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vorzeitig aus, so beauftragt der Präsident/die Präsidentin ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin wird durch den Generalsekretär/die Generalsekretärin unverzüglich eine außerordentliche Vertreterinnen- und Vertreterversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstands einberufen.

(5) Nur zeitweilig erforderliche Vertretungen der Vorstandsmitglieder werden durch den Präsidenten/die Präsidentin geregelt. Diese Vertretungen sind weder stimm- noch vertretungsberechtigt.

(6) Der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin oder ein weiteres Vorstandsmitglied müssen die Protokolle der Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen unterzeichnen. Das Protokoll jeder Vertreterversammlung wird vom Generalsekretär/der Generalsekretärin oder vom Schriftleiter/von der Schriftleiterin den Mitgliedsverbänden übersandt.

(7) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln den Verband.

Art. 31 Zuwendungen an den Verband

(1) Der Verband finanziert seine Tätigkeit insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und durch direkte und indirekte Zuwendungen.

(2) Unter direkten Zuwendungen werden Geldmittel verstanden, die dem Verband als Spende zur Verfügung gestellt werden.

(3) Indirekte Zuwendungen sind solche, die zur Durchführung bestimmter Aktivitäten in Geld oder in anderer Form aufgewendet werden, jedoch nicht in den Haushalt des IDV eingehen.

(4) Zuwendungen dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie dem Vorstand keine, die Verbandstätigkeit betreffenden, Beschränkungen auferlegen.

Art. 32 Beitragspflicht

(1) Alle Mitglieder sind entsprechend den von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung festgesetzten Beitragssätzen beitragspflichtig.

(2) Der Beitragssatz für assoziierte Mitglieder entspricht dem von Einzelmitgliedern.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Zeitpunkt der Aufnahme folgenden Kalenderjahr.

(4) Der jährliche Beitrag ist auf die im Frühjahr erfolgte Aufforderung bis zum 31. August zu entrichten. Mitglieder, die auch nach erfolgter Mahnung durch den Schatzmeister/die Schatzmeisterin mit ihren Beiträgen für das Vorjahr im Rück- stand sind, verlieren bis zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht ihr Stimmrecht sowie alle Ansprüche auf Leistungen des Verbandes.

(5) Ist ein Verband mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, legt der Vorstand der nächsten Vertreterinnen- und Vertreterversammlung einen Antrag auf Streichung der Mitgliedschaft gemäß Art. 14 der Satzung vor.

Art. 33 Beitragsermäßigung

(1) Mitgliedsverbände im Status eines Vollmitglieds können aufgrund außerordentlich schwieriger finanzieller Verhältnisse einen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass der antragstellende Verband Beiträge von seinen Mitgliedern erhebt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf der Grundlage von Richtlinien für Beitragsermäßigung, die von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung beschlossen werden.

(2) Die gewährte Beitragsermäßigung gilt höchstens für zwei Jahre. Ein erneuter Antrag kann vor Ablauf des Zeitraums der schon gewährten Ermäßigung gestellt werden.

Art. 34 Vertreterstipendium

(1) Mitgliedsverbände, die ihre Beiträge zwischen den Wahlperioden vollständig gezahlt haben, haben Anspruch auf einen Zuschuss für ihre Vertreter/Vertreterinnen bei den Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen. Dabei wird der volle Zuschuss je Land nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Verbände existieren.

(2) Die Verbände regeln untereinander die Aufteilung bzw. die Vergabe des Vertreterstipendiums.

(3) Das Vertreterstipendium (oder Anteile desselben) werden an die Verbandsvertreter und -vertreterinnen grundsätzlich nur nach erfolgter Teilnahme an den Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen ausbezahlt.

Art. 35 Kassenprüfung

(1) Zur Kassenprüfung soll ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin und ein Vertreter/ eine Vertreterin eines Verbandes aus dem Land berufen werden, aus dem der Schatzmeister/die Schatzmeisterin stammt. Sie sind in der ersten turnusgemäßen Sitzung des neu gewählten Vorstandes zu bestätigen.

(2) Der Vorstand veröffentlicht alljährlich den geprüften Kassenbericht des vergangenen Haushaltsjahres sowie den Haushaltsplan für das kommende Jahr.

Art. 36

(1) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitgliedsverbände.

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

Art. 37

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt nach den einschlägigen Gesetzen des Landes, in dem der Verband seinen Verwaltungssitz hat.

Letzte Änderung: München/Deutschland, 18. November 2023.

Benjamin Hedžić

Monika Janicka

Puneet Kaur

Veska Jónsdóttir

Edvinas Šimulynas

Satzung


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