Vizepräsident/in des IDV
Die IDV-Satzung bestimmt in ihrem Art. 31
„Der Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist dem Präsidenten/der Präsidentin gleichgestellt und kann den Verband daher eigenständig vertreten. Falls der Präsident/die Präsidentin vorzeitig ausscheidet, übernimmt er/sie bis zur Neuwahl dessen/deren Aufgaben und Pflichten.“
Wahl zur Vizepräsidentin/zum Vizepräsidenten des IDV
Der IDV-Vizepräsident/die Vizepräsidentin wird von den IDV-Verbandsvertreter/inne/n in der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung für die jeweils folgende Funktionsperiode gewählt. Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliedsverbände sind vorschlagsberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Eine Person darf dem Vorstand maximal 12 Jahre angehören.
Stimmberechtigung
Der IDV-Vizepräsident/die Vizepräsidentin ist im IDV-Vorstand und in der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung stimmberechtigt.
Aufgaben
Er/sie
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arbeitet in laufenden Geschäften eng mit dem Präsidenten/der Präsidentin zusammen
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pflegt neben der in der Satzung festgeschriebenen Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin im Verhinderungsfalle Kontakte mit internationalen Organisationen
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nimmt dazu in Absprache mit dem IDV-Vorstand an internationalen Treffen teil, vertritt dort die Interessen des IDV, berichtet über dessen Aktivitäten und ist verantwortlich für den Austausch relevanter Dokumente. Aus Kosten- oder organisatorischen Gründen kann die Anwesenheit des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin an internationalen Treffen von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden
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pflegt regelmäßig Kontakte mit Mitgliedsverbänden und einzelnen Mitgliedern weltweit
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